Gerichtliches Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan

Was mache ich, wenn ich ohne gerichtliche Hilfe keine Einigung mit meinen Gläubigern erreichen kann?

Führt das außergerichtliche Verfahren nicht zu einer Einigung, kann der Schuldner bei dem Insolvenzgericht (Amtsgericht) einen Antrag auf Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens stellen und die Restschuldbefreiung beantragen. örtlich zuständig sind regelmäßig die Amtsgerichte an dem Ort, an dem auch das Landgericht seinen Sitz hat. Über das im Einzelfall zuständige Amtsgericht informiert entweder die Person oder die Stelle, die den Schuldner bei seinem außergerichtlichen Einigungsversuch unterstützt hat oder das ortsnahe Amtsgericht. Zugleich mit dem Antrag hat der Schuldner dem Gericht bestimmte Unterlagen und Erklärungen vorzulegen, und zwar:
- die Bescheinigung über den erfolglosen außergerichtlichen Einigungsversuch,
- den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung oder die Erklärung, dass eine Restschuldbefreiung nicht beantragt werden soll (z. B. weil deren Voraussetzungen unzweifelhaft nicht vorliegen),
- ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens (Vermögensverzeichnis), eine Zusammenstellung des wesentlichen Inhalts dieses Verzeichnisses (Vermögensübersicht), ein Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen, sowie eine Erklärung, dass diese Angaben vollständig sind, einen Schuldenbereinigungsplan.
Für den Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens und die damit vorzulegenden Bescheinigungen, Verzeichnisse und Pläne sind Vordrucke zu verwenden, die z. B. bei den Schuldnerberatungsstellen, oder bei den Insolvenzgerichten erhältlich sind. Die vorgelegten Vermögens-, Gläubiger- und Forderungsverzeichnisse müssen vollständig sein. Hat der Schuldner selbst keinen hinreichenden Überblick über die gegen ihn gerichteten Forderungen, hat er einen Auskunftsanspruch gegen seine Gläubiger. Diese müssen ihm auf ihre Kosten die bestehenden Forderungen mitteilen. Bei der Zusammenstellung der Forderungen wird der Schuldner von den Personen oder Stellen, die ihn beraten, unterstützt.

Muss dem Gericht ein völlig neuer Schuldenbereinigungsplan vorgelegt werden?

Der Schuldenbereinigungsplan für das gerichtliche Insolvenzverfahren ist ein eigenständiger Plan gegenüber dem Plan im außergerichtlichen Verfahren. Gleichwohl kann auf den außergerichtlichen Plan weitgehend zurückgegriffen werden. Soweit der außergerichtliche Einigungsversuch zu Teilergebnissen geführt hat, weil etwa einige Gläubiger bereits ihre Zustimmung zu der vorgeschlagenen Schuldenbereinigung erklärt haben, sollte dies natürlich in dem gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan berücksichtigt werden, ohne dass hierdurch diese Gläubiger gebunden werden. Andererseits sollte dem Gericht detailliert geschildert werden, warum dem ersten Plan der Erfolg versagt blieb.

Was macht das Gericht mit dem zweiten Schuldenbereinigungsplan?

Im ersten Abschnitt des gerichtlichen Verfahrens versucht das Gericht regelmäßig noch einmal, eine gütliche Einigung zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern herbeizuführen. Das Insolvenzverfahren wird also noch nicht eröffnet, sondern der Antrag auf Eröffnung des Verfahrens „ruht“, wie die Juristen sagen. Das Einigungsverfahren kann mit einem Prozessvergleich unter mehreren Beteiligten verglichen werden. Das Gericht stellt den beteiligten Gläubigern die Unterlagen zu und fordert sie zur Stellungnahme auf. Äußern sich die Gläubiger nicht innerhalb eines Monats, wird dies so gewertet, als hätten sie dem Plan zugestimmt. Ein Gläubiger kann also das Verfahren nicht dadurch blockieren, dass er untätig bleibt. Dies ist im außergerichtlichen Verfahren noch anders. Dort gilt das Schweigen nicht als Zustimmung. Im gerichtlichen Verfahren sind die Gläubiger also noch stärker gezwungen, an dem Ziel einer wirtschaftlich sinnvollen Schuldenbereinigung mitzuarbeiten. Im außergerichtlichen Verfahren hat sich lediglich ein Gläubiger der Einigung widersetzt.

Scheitert daran auch das gerichtliche Verfahren?

Der Gesetzgeber hat im gerichtlichen Verfahren Kompetenzen vorgesehen, die über die Möglichkeiten im außergerichtlichen Verfahren hinausgehen. So kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen die Zustimmung einzelner Gläubiger ersetzen, wenn sie ungerechtfertigt eine wirtschaftlich sinnvolle Schuldenbereinigung verhindern. Dies ist möglich, wenn die Mehrheit der Gläubiger den Plan akzeptiert und der Plan angemessen ist, d. h. einzelne Gläubiger nicht benachteiligt werden. An der Weigerung eines einzelnen Gläubigers muss ein Plan unter diesen Bedingungen deshalb nicht scheitern. Der Plan hat dieselbe Wirkung wie ein gerichtlicher Vergleich. Der Schuldner hat nur noch die Verbindlichkeiten so, wie sie in dem Plan festgelegt sind, zu erfüllen, nicht mehr die ursprünglichen Forderungen. Allerdings gilt dies nicht für Forderungen, die - etwa weil die Gläubiger unbekannt waren - im Plan nicht berücksichtigt wurden.

Ich kann den Gläubigern nichts anbieten, muss dennoch ein gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren durchgeführt werden?

Ist das Gericht der Überzeugung, dass der Schuldenbereinigungsplan von den Gläubigern nicht angenommen wird, weil beispielsweise der Schuldner den Gläubigern nichts anbieten kann oder die Mehrheit der Gläubiger schon im außergerichtlichen Verfahren zu erkennen gegeben hat, definitiv einer gütlichen Einigung nicht zuzustimmen, werden den Gläubigern die Unterlagen nicht zugestellt. In einem solchen Fall ordnet das Gericht nach Anhörung des Schuldners die Fortsetzung des Verfahrens an.



Quelle: Broschüre des Bundesministeriums der Justiz mit dem Titel
Restschuldbefreiung - eine neue Chance für redliche Schuldner

» Weiter

Sie haben Fragen zum Verbraucherinsolvenzverfahren, möchten sich gern beraten lassen oder streben ein Verbraucherinsolvenzverfahren an - dann nutzen Sie unser umfangreiches Serviceangebot und sprechen Sie uns an, egal ob per Telefon, Fax, Mail oder Post. Wir sind für Sie da!

» Service

Service

Machen Sie jetzt den Neuanfang in eine schuldenfreie Zukunft! Holen Sie sich Ihr unverbindliches und kostenloses Angebot zu Ihrer Schuldenregulierung!

Wählen Sie dazu:

» Expressanfrage online » Anfrage per Post anfordern » Rückruf für Beratung » Download Anfrageformular

Kontakt

Info













homeinsolvenzschuldenservicekontakt