Vereinfachtes Insolvenzverfahren

Wird bei dem Scheitern des gerichtlichen Einigungsverfahrens ein Insolvenzverfahren wie bei einem Großunternehmen durchgeführt?

Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist im Verhältnis zum Unternehmensinsolvenzverfahren erheblich vereinfacht. Wenn im gerichtlichen Einigungsverfahren keine Einigung möglich war und auch die Zustimmung einzelner Gläubiger zu dem Schuldenbereinigungsplan nicht ersetzt werden konnte oder das Gericht wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit des gerichtlichen Einigungsverfahrens ein solches nicht durchgeführt hat, wird das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wieder aufgenommen. In diesem Verfahren wird regelmäßig aber nur eine Gläubigerversammlung abgehalten. Bei überschaubaren Vermögensverhältnissen des Schuldners und geringer Zahl der Gläubiger oder der Höhe der Verbindlichkeiten kann das Insolvenzgericht anordnen, das Verfahren oder einzelne seiner Teile schriftlich durchzuführen. An Stelle des Insolvenzverwalters wird im vereinfachten Verfahren ein Treuhänder tätig. Zur weiteren Verfahrensvereinfachung kann das Insolvenzgericht anordnen, dass von einer Verwertung der Insolvenzmasse ganz oder teilweise abgesehen und dem Schuldner aufgegeben wird, einen Betrag, der dem Wert der Masse entspricht, an den Treuhänder zu zahlen.

Ich bin besonders an einer Restschuldbefreiung interessiert. Kann jeder von dieser Möglichkeit profitieren?

Nicht profitieren kann ein Schuldner, wenn
- er wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist,
- er in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach dem Antrag falsche Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um Kredite zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden, ihm in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits Restschuldbefreiung erteilt oder versagt worden ist, oder
- er während des Verfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten verletzt oder er im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Verfahrens unangemessene Schulden gemacht oder Vermögen verschwendet hat. Liegen solche Gründe nicht vor, kündigt das Gericht in einem Beschluss zum Abschluss des Insolvenzverfahrens an, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangen kann, wenn er in einer anschließenden sog. Wohlverhaltensperiode seinen Verpflichtungen nachkommt und auch nach Abschluss dieser Periode keine Gründe für die Versagung der Restschuldbefreiung vorliegen.



Quelle: Broschüre des Bundesministeriums der Justiz mit dem Titel
Restschuldbefreiung - eine neue Chance für redliche Schuldner

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