Erteilung der Restschuldbefreiung

Was wird von mir erwartet, um eine Restschuldbefreiung zu erhalten?

Der Schuldner, der die Restschuldbefreiung beantragt hat, muss nach Durchführung eines Insolvenzverfahrens während der sog. Wohlverhaltensperiode den pfändbaren Betrag seines Arbeitseinkommens an einen Treuhänder abführen. Die Wohlverhaltensperiode endet sechs Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Treuhänder verteilt die während der Wohlverhaltensperiode eingegangenen Beträge gleichmäßig an alle Gläubiger. Während der Dauer der Wohlverhaltensperiode muss der Schuldner eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben, oder, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche bemühen und jede zumutbare Tätigkeit annehmen. Er hat dem Gericht auch jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Arbeitsstelle zu melden. Verstößt er gegen diese Pflichten, kann das Gericht bereits während der Dauer der Wohlverhaltensperiode die Restschuldbefreiung versagen. Zur Steigerung der Motivation des Schuldners, die Wohlverhaltensperiode durchzustehen, sieht die Insolvenzordnung vor, dass der Treuhänder von den Beträgen, die er durch die Abtretung des Schuldners erlangt, an den Schuldner in den letzten zwei der sechs Jahre einen bestimmten Teil abführt. Im fünften Jahr sollen dem Schuldner zusätzlich10 % des pfändbaren Teils der Bezüge verbleiben und im sechsten 15 %. Nach Ablauf der sechsjährigen Wohlverhaltensperiode erlässt das zuständige Amtsgericht die bisherigen Schulden, falls der Schuldner sich redlich verhalten hat. Der Schuldner wird damit von Vermögensansprüchen, die gegen ihn zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestanden, befreit. Von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommen sind lediglich die Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus Geldstrafen, Geldbußen sowie Zwangs- und Ordnungsgeldern und aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner von Dritten (z. B. von Stiftungen, öffentlichen oder karitativen Einrichtungen) zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.

Ich kann bereits seit mehreren Jahren meine Schulden nicht bezahlen. Muss ich auch sechs Jahre auf meine Restschuldbefreiung warten?

Für diejenigen Personen, die bereits zwei Jahre vor dem In-Kraft-Treten der Insolvenzordnung am 1. Januar 1999, also bereits vor dem 1. Januar 1997, zahlungsunfähig waren, ist die Abkürzung der Wohlverhaltensperiode auf fünf Jahre vorgesehen. Wer diese Abkürzung erreichen will, muss seine Vermögenssituation zum Stichtag 1. Januar 1997 etwa durch entsprechende Belege darlegen.



Quelle: Broschüre des Bundesministeriums der Justiz mit dem Titel
Restschuldbefreiung - eine neue Chance für redliche Schuldner

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