Kosten des Verfahrens
Ich kann die Kosten des Verfahrens nicht aufbringen. Kann ich trotzdem eine Restschuldbefreiung erhalten?
In den einzelnen Verfahrensabschnitten entstehen unterschiedliche Kosten, die grundsätzlich von dem Schuldner zu tragen sind. Hat der Schuldner jedoch keine Mittel, um die Kosten zu zahlen, so bleibt ihm trotzdem der Zugang zum Verbraucherinsolvenzverfahren und zur Restschuldbefreiung nicht verschlossen.
Welche Kosten entstehen mir im außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren?
Die Schuldnerberatungsstellen in der Trägerschaft der freien Wohlfahrtsverbände bieten ihre Tätigkeit für die Schuldner in der Regel kostenfrei an. Bei der Inanspruchnahme einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes besteht für Schuldner, die nicht in der Lage sind, die hierfür erforderlichen Mittel aufzubringen, die Möglichkeit, Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz in Anspruch zu nehmen. Für die Bewilligung sind die Amtsgerichte zuständig. Informationen zur Beratungshilfe enthält die vom Bundesministerium der Justiz herausgegebene Broschüre "Guter Rat ist nicht teuer".
Welche Kosten entstehen im gerichtlichen Verfahren?
Das gerichtliche Verfahren ist kostenpflichtig. Es sind Gerichtsgebühren und die gerichtlichen Auslagen (z. B. Veröffentlichungskosten) zu zahlen. Die Höhe der Gebühren hängt im Einzelfall von der sog. "Aktivmasse", d. h. dem Wert des Schuldnervermögens ab. Wer sich im gerichtlichen Verfahren von einem Rechtsanwalt vertreten lässt, hat weiter auch dessen Gebühren zu zahlen. Auch der Treuhänder im Insolvenzverfahren und in der Wohlverhaltensperiode erhält eine Vergütung.
Reicht das Vermögen des Schuldners nicht aus, um die Kosten des Verfahrens zu decken, hat das Gericht zu prüfen, ob von dem Schuldner oder einem Dritten ein Verfahrenskostenvorschuss geleistet werden kann.
Ist dies nicht der Fall, kann das Gericht dem Schuldner die Verfahrenskosten stunden.
Der Schuldner muss einen Stundungsantrag stellen. Stundung wird nur gewährt, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass es zu einer Restschuldbefreiung kommt.
Welche Kosten umfasst die Stundung?
Die Stundung umfasst die Gerichtsgebühren und die im Insolvenzverfahren und im Schuldenbereinigungsplanverfahren entstehenden Auslagen. Zu den Verfahrenskosten zählen auch die Vergütungsansprüche des Insolvenzverwalters/Treuhänders.
Im Einzelfall kann es auch geboten sein, dem Schuldner einen Rechtsanwalt beizuordnen, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage eine Vertretung erforderlich erscheint. Denkbar ist dies z. B., wenn ein Gläubiger einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellt und der Schuldner sich gegen diesen Antrag wehren will.
Wann müssen die gestundeten Kosten an die Staatskasse gezahlt werden?
Die Verfahrenskosten werden bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet. Der Schuldner hat dann die Kosten zu tilgen, die nicht bereits im Insolvenzverfahren oder in der Wohlverhaltensperiode aus dem dem Treuhänder oder Insolvenzverwalter zur Verfügung gestellten Vermögen oder Einkommen des Schuldners beglichen werden konnten.
Kann der Schuldner auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung die Kosten nicht sofort durch eine Einmalzahlung begleichen, können ihm Ratenzahlungen bewilligt werden. Die Höchstzahl der Raten beläuft sich auf 48 Monate.
Quelle: Broschüre des Bundesministeriums der Justiz mit dem Titel
Restschuldbefreiung - eine neue Chance für redliche Schuldner
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