Schulden Insolvenz

Das Insolvenzverfahren wird durch die so genannte Insolvenzordnung (InsO) geregelt. Es dient der Zufriedenstellung der Gläubiger, indem das gesamte Vermögen des Schuldners verwendet und dessen Erlös auf die Gläubiger verteilt wird. Neben Verwaltung und Verwertung der so genannten Insolvenzmasse regelt die InsO auch die Restschuldbefreiung.

Dieses Insolvenzverfahren bietet nun die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen und in absehbarer Zeit von seinen Schulden befreit zu werden. Schulden aus Geldstrafen, Bußgeldern und Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung bleiben dabei allerdings bestehen. Daher sollte man sich vorab informieren, ob eventuell eine Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung geltend gemacht werden kann.
Grundvoraussetzung für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist, dass ein Schuldner tatsächlich zahlungsunfähig ist oder die Zahlungsunfähigkeit bevorsteht. Seit dem 01.12.2001 sind wesentliche Änderungen im Insolvenzverfahren in Kraft getreten, so muss z.b. kein Kostenvorschuss mehr für die Verfahrenskosten an das Gericht gezahlt werden.

Es gibt zwei Insolvenzverfahren mit unterschiedlichen Zugangsvoraussetzungen, in deren Rahmen die Restschuldbefreiung beantragt werden kann - das Verbraucherinsolvenzverfahren und das Regelinsolvenzverfahren.

Selbstständige, ehemals Selbständige mit 20 oder mehr Gläubigern sowie ehemals Selbständige mit Forderungen aus Arbeitsverhältnissen müssen das Regelinsolvenzverfahren beantragen. Alle anderen beantragen das Verbraucherinsolvenzverfahren.
Mit der Restschuldbefreiung werden dem Schuldner nach Ablauf einer mehrjährigen Wohlverhaltensperiode etwaige noch nicht getilgte Verbindlichkeiten erlassen. Voraussetzungen dafür sind ein vom Schuldner selbst angestrengtes Verbraucherinsolvenzverfahren sowie eine gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger mit dem Ziel der Schuldenfreiheit. Damit wird dem Schuldner die Möglichkeit geboten, einen wirtschaftlichen Neuanfang zu haben.

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