Schulden Pfändung
Folgende Sozialleistungen sind nicht oder nur bedingt pfändbar:
Sozialhilfe, ALG II, Erziehungsgeld, Mutterschaftsgeld unter
bestimmten Voraussetzungen und in einer bestimmten Höhe,
Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen
Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand
auszugleichen sowie Kindergeld, da dies nur vom unterhaltsberechtigten
Kind pfändbar ist.
Bei einer Pfändung unterscheidet man zwischen zwei Arten:
der Lohnpfändung sowie der Kontopfändung.
Lohnpfändung
Eine Lohnpfändung ist kein Kündigungsgrund, auch wenn es eine erhebliche
Belastung der Lohnbuchhaltung bedeutet. Erst wenn es zu wesentlichen
Störungen des Betriebes kommt, darf gekündigt werden (NJW 1982, 1062).
Gibt es mehrere Gläubiger, die pfänden wollen, bekommen diejenigen als
erstes Geld, deren Lohnpfändung zuerst beim Arbeitgeber eingeht.
Bei der Lohnabtretung kommt es darauf an, wann Sie das Abtretungsformular
unterschrieben haben, kurz gesagt "Wer zuerst kommt, mahlt zuerst".
Kontopfändung
Nach Eingang des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses darf das
Kreditinstitut innerhalb von 14 Tagen weder an den Gläubiger noch
an den Kontoinhaber (zunächst) Geld auszahlen bzw. überweisen.
Für diese Zeit ist das Konto gesperrt; es werden auch keine
Überweisungen z.B. für Energieversorgung, Miete, Strom etc.
ausgeführt. Diese 14 Tage sollen dem Kontoinhaber Gelegenheit
geben, unverzüglich zu handeln. Sollte sich auf dem Konto ein
Guthaben befinden, sollte sofort beim Vollstreckungsgericht
am Wohnort beantragt werden, die Pfändung insoweit aufzuheben,
dass das Guthaben nicht der Pfändung unterworfen ist. Dies ist
in Höhe des Betrages der Fall, der für den Lebensunterhalt notwendig ist.
Wurde beim Arbeitgeber bereits der Lohn gepfändet und nur noch
der Rest überwiesen, dann muss die Freigabe des Restlohns beantragt werden.
In diesem Zusammenhang ist wichtig zu wissen: Besteht ein Gemeinschaftskonto
z. B. mit dem Ehepartner, so ist das Guthaben des Partners nicht geschützt
und kann ebenfalls gepfändet werden. Es ist daher sinnvoll, umgehend ein
Einzelkonto, unter Umständen sogar bei einem anderen Kreditinstitut, einzurichten.
Werden auf dem Konto Sozialleistungen, z.B. Arbeitslosengeld oder Rente überwiesen,
müssen diese innerhalb von 7 Tagen nach der Gutschrift in voller Höhe ausbezahlt werden.
Nach Ablauf dieser Frist muss sich an das Vollstreckungsgericht gewandt werden,
damit festgelegt wird, wie viel von Ihrem Guthaben auszuzahlen ist.
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